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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Joint Vienna Institute××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Joint Vienna Institute 1
Art. 3neu
in Kraft ab 31.10.1997 · idF BGBl. III Nr. 187/1997 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Amtssitz
Der Amtssitz des Instituts wird in Wien errichtet. Die Republik Österreich stellt dem Institut geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung.