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Fassungsvergleich zu Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Protokoll) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 140/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Um den Richtern bei der Ausübung ihres Amtes volle Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, wird ihnen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie die von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen gewährt.