Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 153/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
1. Die Regierung der Republik Österreich stellt für den Betrieb des Sitzes örtliches Personal zur Verfügung, das dem Exekutivdirektor untersteht und welches die Regierung der Republik Österreich und der Exekutivdirektor einvernehmlich für geeignet erachten.
2. Dieses Personal wird nicht als Bedienstete des Zentrums im Sinne des Artikel 10 und der folgenden Artikel dieses Abkommens betrachtet.