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Fassungsvergleich zu Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1888 · idF RGBl. Nr. 41/1888 Art. 3↗RIS↗
Artikel III.
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.