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Fassungsvergleich zu Protokoll über die Schiedsklauseln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Schiedsklauseln 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.03.1928 · idF BGBl. Nr. 57/1928 Art. 3↗RIS↗
3. Jeder vertragschließende Staat übernimmt die Verpflichtung, daß die Vollstreckung der auf seinem Gebiete gemäß den vorstehenden Artikeln erlassenen Schiessprüche durch seine Behörden und nach Maßgabe der Bestimmungen seiner Landesgesetzgebung gewährleistet wird.
Anmerkung
Aus Art. 3 ergibt sich keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.