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Fassungsvergleich zu Berner Übereinkunft (Römische Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berner Übereinkunft (Römische Fassung) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 197/1936 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Dieses Übereinkommen gilt für Werke der Photographie und für die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.
Anmerkung
Vgl. § 3 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
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