Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3.
Dieses Übereinkommen gilt für Werke der Photographie und für die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke. Die Verbandsländer sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren.
Anmerkung
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