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Fassungsvergleich zu Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.06.1948 · idF BGBl. Nr. 190/1948 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, deren normale Schutzdauer nach dem 3. September 1939, jedoch vor dem 30. Juni 1947 endigt, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.
Anmerkung
Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.
Schlagworte
Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke