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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (BR Jugoslawien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 199/1955 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die im Sinn des vorhergehenden Artikels wiederhergestellten Fabriks- oder Handelsmarken werden als ohne Unterbrechung ihren ehemaligen Inhabern oder deren Rechtsnachfolgern gehörig angesehen.