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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 08.08.1960 · idF BGBl. Nr. 141/1960 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) der Gläubiger oder der Schuldner hatte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 2;
b) sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner gehören diesem Staat an;
c) der Schuldner hat sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Einlassung in die Sache selbst, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit erhoben zu haben, der Zuständigkeit des Titelgerichtes unterworfen.