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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 3neu
in Kraft ab 31.07.1961 · idF BGBl. Nr. 200/1961 Art. 3↗RIS↗
Artikel III.
Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Die Anerkennung oder Vollstreckung von Schiedssprüchen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, darf weder wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften noch wesentlich höheren Kosten unterliegen als die Anerkennung oder Vollstreckung inländischer Schiedssprüche.