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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1
Art. 3neu
in Kraft ab 04.06.1964 · idF BGBl. Nr. 107/1964 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Fähigkeit der Ausländer zum Schiedsrichteramt
Ausländer können in schiedsrichterlichen Verfahren, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu Schiedsrichtern bestellt werden.