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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 13.08.1967 · idF BGBl. Nr. 288/1967 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden in dem Gebiet des anderen anerkannt, wenn das Titelgericht gemäß den Artikeln 6 bis 11 dieses Abkommens zuständig war, und die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2) Im Fall einer Versäumnisentscheidung muß der Beklagte ordnungsgemäß geladen worden sein. Im Fall eines Zahlungsbefehls oder eines Zahlungsauftrags muß die Entscheidung dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein.