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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1969 · idF BGBl. Nr. 354/1969 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.
(2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.