Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Weg des rechtlichen Verkehrs
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten haben die Gerichte der Vertragsstaaten miteinander durch Vermittlung der Justizministerien zu verkehren, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.