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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Russische Föderation) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.
(2) Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet.
(3) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.