Änderungen zwischen den Fassungen
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.