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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 09.07.1973 · idF BGBl. Nr. 274/1973 Art. 3↗RIS↗
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.