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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen - Zusatzprotokoll (Rumänien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 20.03.1974 · idF BGBl. Nr. 123/1974 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die zuständigen Zentralstellen der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen im Bereich der Sozialversicherung zum amtlichen Gebrauch abgaben- und kostenfrei Urkunden übermitteln und Auskünfte erteilen.