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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht 1
Art. 3neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF BGBl. Nr. 387/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Anmerkung
Mit "innerstaatliches Recht" sind die Sachnormen dieses Rechtes gemeint.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Unfallsort, Sachnormverweisung