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Norm
Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Fassungen
Art. 3 Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
BGBl
Art. 3 Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Judikatur
Art. 3 Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
Art. 3 Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
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Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 03.06.1975 · idF
BGBl. Nr. 387/1975
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Das anzuwendende Recht ist das innerstaatliche Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat.
Anmerkung
Mit "innerstaatliches Recht" sind die Sachnormen dieses Rechtes gemeint.
Schlagworte
Kollisionsrecht, Unfallsort, Sachnormverweisung