Artikel 3
Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in allen Vertragsstaaten anzuerkennen.
Anmerkung
1. Mit „innerstaatlichem Recht“ sind die Sachnormen dieses Rechts gemeint; eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung ist unbeachtlich.
2. Unter „gesetzlichem Gewaltverhältnis“ ist z.B. die elterliche Gewalt, die gesetzliche Vormundschaft eines Elternteils und die gesetzliche Amtsvormundschaft gemeint.
Schlagworte
gesetzliche Vertretung, Verweisungsnorm, Kollisionsnorm