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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
In Ladungen, die im Gebiet des anderen Staates zugestellt werden, gelten Strafandrohungen für den Fall des Nichterscheinens als nicht aufgenommen. Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen sind jedoch zulässig.