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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 28.03.1975 · idF BGBl. Nr. 114/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß Artikel 5 erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.