Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 11.08.1975 · idF BGBl. Nr. 385/1975 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Konkurs eröffnet worden ist, werden für zuständig erachtet, insoweit sie über Ansprüche entschieden haben, die sich nach der Rechtsordnung eines der beiden Staaten unmittelbar aus dem Konkurs ergeben.