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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Frankreich) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 22.09.1975 · idF BGBl. Nr. 196/1976 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Dem Abkommen unterliegen ferner der Name,,Republik Österreich“, die Bezeichnung,,Österreich“, die Namen der österreichischen Bundesländer, der Name,,Französische Republik“, die Bezeichnung,,Frankreich“ und die Namen der ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden.