Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel III
Dem Abkommen unterliegen ferner der Name,,Republik Österreich“, die Bezeichnung,,Österreich“, die Namen der österreichischen Bundesländer, der Name,,Französische Republik“, die Bezeichnung,,Frankreich“ und die Namen der ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden.