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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 18.07.1976 · idF BGBl. Nr. 339/1976 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.