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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen - Anerkennungsprotokoll (EPÜ) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der Vertragsstaaten hat und die Person, die den Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents geltend macht, ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, sind vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 die Gerichte des letztgenannten Staats ausschließlich zuständig.