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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 1
Art. 3neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die väterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes kann durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder begründet werden.