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Norm
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Fassungen
Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
BGBl
Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Judikatur
Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Art. 3 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Fassungsvergleich zu
Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 3
neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF
BGBl. Nr. 313/1980
Art. 3↗
RIS↗
Artikel 3
Die väterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes kann durch freiwillige Anerkennung oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder begründet werden.