Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet:
„Rechtsschutz gewerblichen Eigentums“: Den Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und andere Gegenstände des gewerblichen Eigentums;
„Anmeldung“: Eine Anmeldung zur Erlangung von Rechtsschutz für Erfindungen, gewerbliche Muster und Modelle, Schutzmarken und andere Gegenstände des gewerblichen Eigentums;
„Kooperierende Organe und Organisationen“: Ministerien, Staatliche Komittees (Anm.: richtig: Komitees), Ämter, Behörden, Unternehmen, Vereinigungen, Forschungsorganisationen und andere Organisationen und Firmen Österreichs und der Sowjetunion, die das Recht auf die Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und industriellen Zusammenarbeit haben;
„Gemeinsame Erfindungen und gewerbliche Muster und Modelle“:
„Gemeinsame Schutzmarken“: Schutzmarken, die von den kooperierenden Organisationen zur Bezeichnung der von ihnen hergestellten Erzeugnisse und erbrachten Dienstleistungen angenommen wurden.
Die Vorschriften dieses Abkommens, die sich auf kooperierende Organisationen beziehen, werden in entsprechenden Fällen in Übereinstimmung mit den Gesetzgebungen, die in Österreich und in der Sowjetunion in Geltung sind, auf die Staatsangehörigen beider Staaten angewendet.