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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1982 · idF BGBl. Nr. 239/1982 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Ist eine der in Artikel 2 genannten Urkunden nicht auf diplomatischem oder einem anderen amtlichen Weg übermittelt worden, so kann die Behörde, der die Urkunde vorgelegt wird, sie bei erheblichen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder Stempels oder an der Eigenschaft des Unterzeichners durch die ausstellende Behörde überprüfen lassen.