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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe 1
Art. 3neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die Übermittlungsstelle ist dem Antragsteller behilflich, damit dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Antragsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich.
Sie kann die Übermittlung des Antrags ablehnen, falls er offensichtlich mutwillig erscheint.
(2) Die zentrale Empfangsstelle übermittelt den Antrag der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.