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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale 1
Art. 3neu
in Kraft ab 06.08.1982 · idF BGBl. Nr. 335/1982 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn die von dem Ursprungsunternehmen oder für dieses ausgestrahlten Signale dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit unmittelbar vom Satelliten empfangen zu werden.
Anmerkung
Sg. Direktsatelliten (DBS)