Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn die von dem Ursprungsunternehmen oder für dieses ausgestrahlten Signale dazu bestimmt sind, von der Allgemeinheit unmittelbar vom Satelliten empfangen zu werden.
Anmerkung