Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Slowenien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 542/1983 Art. 3↗RIS↗
Umfang der Rechtshilfe
Artikel 3
Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.