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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sich der nach dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 oder nach diesem Abkommen gewährte Schutz auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht erstreckt.