Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 455/1985 Art. 3↗RIS↗
Übersetzungen
Artikel 3
Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.