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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme 1
Art. 3neu
in Kraft ab 21.09.1986 · idF BGBl. Nr. 600/1986 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter die Geisel in seiner Gewalt hält, trifft alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen, um das Los der Geisel zu erleichtern, insbesondere um ihre Befreiung sicherzustellen und um ihr, falls erforderlich, nach ihrer Befreiung die Ausreise zu erleichtern.
(2) Gelangt ein Gegenstand, den der Täter durch die Geiselnahme erlangt hat, in den Gewahrsam eines Vertragsstaats, so gibt ihn dieser so bald wie möglich der Geisel bzw. dem in Artikel 1 bezeichneten Dritten oder dessen zuständigen Behörden zurück.