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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Finnland) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.07.1988 · idF BGBl. Nr. 244/1988 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie in Artikel 10 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehenen Übersetzungen können auch von einem hiezu gehörig befugten Übersetzer des ersuchenden Staates beglaubigt werden.
(2) Die in Finnland zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sind mit Übersetzungen in die finnische oder in die schwedische Sprache zu versehen. Gleiches gilt für die in Finnland zuzustellenden Schriftstücke, sofern es einer Übersetzung bedarf.