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Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1988 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat) gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 zuständig war und
b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist; jedoch sind noch nicht rechtskräftige Entscheidungen, die auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, anzuerkennen.