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Fassungsvergleich zu Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme des Internationalen Patentdokumentationszentrums in das Europäische Patentamt (Europäische Patentorganisation) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 671/1990 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens errichtet die Organisation in Wien eine Dienststelle des Europäischen Patentamts.
(2) Aufgabe der Dienststelle ist insbesondere die Erbringung von Diensten der in Artikel 2 bezeichneten Art. Der Dienststelle können weitere Aufgaben des Europäischen Patentamts übertragen werden.
(3) Zwischen der Republik Österreich und der Organisation wird ein Abkommen zur Ergänzung und Durchführung des Protokolls über Vorrechte und Befreiungen der Organisation sowie über den Sitz der Dienststelle geschlossen.
(4) Die Republik Österreich unterstützt die Organisation bei der Beschaffung geeigneter Räumlichkeiten für die Dienststelle.