Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.