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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 3↗RIS↗
Recht des Verurteilten
Artikel 3
Der Verurteilte selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie oder seine Geschwister können bei jedem der beiden Vertragsstaaten ein Vorgehen nach Art. 2 anregen. Jeder Verurteilte, auf den dieser Vertrag Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Vertrages unterrichtet.