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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 571/1992 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates sind im Gebiet des anderen anzuerkennen, wenn
1. die Entscheidung im Entscheidungsstaat rechtskräftig ist und
2. das Titelgericht nach den Artikeln 6 bis 9 des Abkommens zuständig war.