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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 54/1992 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizminister der Tschechischen Republik oder dem Justizminister der Slowakischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.