Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3neu
Artikel 3
Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizminister der Tschechischen Republik oder dem Justizminister der Slowakischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.