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Fassungsvergleich zu Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63 1
Art. 3neu
in Kraft ab 04.07.1997 · idF BGBl. Nr. 591/1995 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Beitritt
(1) Diese Revisionsakte steht bis zur ihrem Inkrafttreten zum Beitritt offen:
a) den Vertragsstaaten;
b) den Staaten, die das Europäische Patentübereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten.
(2) Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.