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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF BGBl. Nr. 27/1996 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
(Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)
(1) Der ersuchte Vertragsstaat kann die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Vertragsstaat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers der Vorzug zu geben ist.
(2) Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung (Artikel 15 des Übereinkommens) sinngemäß anzuwenden.