Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (USA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (USA) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 107/1998 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Einschränkungen der Rechtshilfe
(1) Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn
a) das Rechtshilfeersuchen sich auf eine politische strafbare Handlung oder auf eine militärische strafbare Handlung bezieht, die keine strafbare Handlung nach dem allgemeinen Strafrecht darstellt; oder
b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates beeinträchtigen würde.
(2) Bevor Rechtshilfe gemäß dem Absatz 1 diese Artikels verweigert wird, berät sich die Zentrale Behörde des ersuchten Staates mit der Zentralen Behörde des ersuchenden Staates, um zu erwägen, ob Rechtshilfe zu unter ihr erforderlich erscheinenden Bedingungen gewährt werden kann.
(3) Wenn die Rechtshilfe letztlich abgelehnt wird, unterrichtet die Zentrale Behörde des ersuchten Staates die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates über die Gründe.