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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 3↗RIS↗
III. Rechtshilfe in Abgabensachen
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.