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Fassungsvergleich zu Zahlungsabkommen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsabkommen (Spanien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 3↗RIS↗
Artikel III
Wenn Zahlungen auf einem anderen Wege erfolgen sollen, als in Artikel II vorgesehen, so bedürfen sie der Zustimmung der hiefür zuständigen Stellen in Österreich und in Spanien.