Änderungen zwischen den Fassungen
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
1§ 0↗RIS↗
Art. 3neu
Artikel 3
Der Treibstoff, der sich in den Kraftstoffbehältern der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, daß die Kraftstoffbehälter von normaler Größe sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und daß der Treibstoff in diesen Behältern ausschließlich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.