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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über Behälter (1956)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über Behälter (1956) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 04.08.1959 · idF BGBl. Nr. 22/1958 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Die vorübergehend ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden diese Frist innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften verlängern, die in dem Gebiet gelten, in das der Behälter vorübergehend eingeführt worden ist.