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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.01.1961 · idF BGBl. Nr. 26/1961 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
EUROP-Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.