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Fassungsvergleich zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3.
(1) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland an den nach diesem Vertrag an die Gruppen von Personen des Artikels 2 zu gewährenden Leistungen beträgt 125 Millionen Deutsche Mark. Dieser Betrag wird in vier gleichen Jahresraten entrichtet; die erste Rate ist sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.
(2) Die Republik Österreich wird das vorgesehene Gesetz innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren seit seinem Inkrafttreten durchführen.