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Fassungsvergleich zu Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung begünstigter Zollsätze (Rumänien) 1
Art. 3neu
in Kraft ab 01.12.1968 · idF BGBl. Nr. 389/1968 Art. 3↗RIS↗
Artikel 3
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Frist kündigen. In diesem Falle erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 28. Feber 1968, in je zwei Ausfertigungen, in deutscher und rumänischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.